Verkehrsrecht

Fahre wie der Teufel, und du wirst ihn bald treffen. Robert Lembke, deutscher Journalist (1913 - 1989)

Wer in einen Unfall verwickelt wird, erlebt immer öfter, dass die Versicherer knausern. In der Regel versuchen sie möglichst schnell mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Oft wird er angerufen: „Wir kümmern uns um alles, stellen einen Mietwagen, reparieren Ihr Auto und stellen es frisch gewaschen wieder vor die Tür“ – im Stress nach dem Unfall ein verlockendes Angebot. Da geht der Geschädigte gar nicht erst zum Anwalt, sondern ist mit dem zufrieden, was die Versicherung zahlt. Dass dabei vieles unter den Tisch fällt, merken die meisten nicht. Oft wird ohne echte Rechtsgrundlage gekürzt, teils sogar gegen höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht selten wird die Unfallregulierung systematisch hinausgezögert, um den Geschädigten mürbe zu machen.

 

Ersatz des Fahrzeugschadens
Nach einem Umfall haben Sie die Wahl, ob Sie Ihr Auto reparieren lassen oder auf Basis des Gutachtens “fiktiv“ abrechnen. Bei einer solchen “fiktiven“ Abrechnung müssen alle Kosten ausgezahlt werden, die im Gutachten stehen. Nur die Mehrwertsteuer darf abgezogen werden.
Die Grenze für eine Reparatur ist die sog. 130 %-Regel, d. h. die Summe aus Reparatur und Wertminderung darf max. 130 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Sie dann allerdings das Auto sechs Monate weiter selbst nutzen, ansonsten werden Sie auf den sog. Wiederbeschaffungsaufwand, d. h. Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert zurückgesetzt.

Mietwagen / Nutzungsausfall
Für Unfallersatzfahrzeuge haben viele Verleiher besonders teure Tarife. Die Versicherer
wollen aber oft nur den Normaltarif erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Versicherung aber auch den Unfallersatztarif zahlen.
Nutzungsausfallentschädigung bekommen Sie für den Fall, dass Sie während der Ersatzbeschaffung, d.h. bei Totalschaden oder während der Reparatur Ihres Kfz, auf ein Mietfahrzeug verzichten. Die Höhe des Nutzungsausfalls hängt dabei von Ihrem Kfz und dessen Ausstattung ab. Maßgeblich ist dabei insbesondere die Liste von Sanden/Danner/Küppersbusch.

Gutachter
Da Sie bei einem Schaden ab etwa € 750,- einen eigenen Gutachter aufsuchen dürfen - ein Recht von dem Sie nie absehen sollten! - bekommen Sie die Kosten für das Sachverständigengutachten ebenfalls erstattet. Haben Sie sich aber bereits mit einem Gutachter der Versicherung einverstanden erklärt, können Sie nicht später auf Kosten der Versicherung einen unabhängigen Gutachter verlangen.

Personenschäden

Hier kommt natürlich Schmerzensgeld in Betracht, deren Berechnung von einer Vielzahl an Einzelheiten abhängig ist, nicht zuletzt des Verschuldensvorwurfes gegenüber dem Unfallverursacher. Daneben ist an Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall zu denken.

Rechtsanwaltskosten
Diese werden im Verhältnis der Verursachungsbeiträge der am Unfall Beteiligten von der gegnerischen Versicherung erstattet.